Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige Serviceleistungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. 1. Unsere Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Serviceleistungsbedingungen (nachfolgend „Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, Montagen und Demontagen sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragte Serviceleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten für alle vorbenannten Leistungen und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden). Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder schriftlich anerkannt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen.  Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung durch den Auftraggeber gelten die nachfolgenden Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die vorliegenden Instandhaltungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB

§ 2 Angebot / Kostenvoranschlag

  1. Soweit individuell schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wird, werden im Regelfall dem Auftraggeber ohne Gewähr für die Richtigkeit die voraussichtlichen Kosten der Leistung mitgeteilt. Im Einzelfall, insbesondere bei kleineren Aufträgen, kann hiervon abgesehen werden. Auf dessen Basis wird der Auftrag ausgeführt. Wesentliche Überschreitungen des Kostenanschlages werden dem Auftraggeber – soweit möglich
    – mitgeteilt. Mit der Erteilung des Auftrages erhalten wir vom Auftraggeber die Erlaubnis zu notwendigen Probeläufen und –einsätzen.
  2. Eine Kündigung des Auftrages kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Erfolgt die Kündigung des Auftraggebers, hat er die Vergütung zu zahlen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind sofort netto Kasse beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
  2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der auftraggeberseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.
  3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.
  4. Die abzurechnenden Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher
    Mehrwertsteuer.
  5. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  6. Soweit der Auftraggeber uns nach von ihm veranlassten Arbeitsmaßnahmen den Auftrag für die Instandhaltung/sonstige Serviceleistungen nicht erteilt, werden die bis dahin erbrachten Leistungen berechnet und sind vom Auftraggeber zu vergüten.
  7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur insoweit, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  8. Verzugszinsen werden mit 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 4 Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Soweit dies nicht geschieht, wird der Wasch-/Reinigungsaufwand gesondert berechnet.
  2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
  4. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehender Ziffer 2 außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.
  5. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt auftraggeberseitig die für uns kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.
  6. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen. Die Haftung für fahrlässiges Fehlverhalten unserer Mitarbeiter wird ausgeschlossen.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
  8. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1.  Das Eigentum an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
  2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein
    Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen eventueller Forderungen aus durch uns früher durchgeführten Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

§ 6 Frist und Gefahrtragung

  1. Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, es sei denn, anderes ist mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem Auftraggeber jedoch unverzüglich den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgendem § 9 – nicht.
  4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache trägt auch im Falle des Transportes des Leistungsgegenstandes der
  5. Auftraggeber auf dem Weg zur Stätte der Leistung bzw. nach Fertigstellungsmitteilung/Bereitstellung des Leistungsgegenstandes.
  6. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Leistungsgegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers schließen wir für die Zeit des Transportes auf Kosten des Auftraggebers eine angemessene Transportversicherung ab.

§ 7 Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald wir deren Beendigung bzw. Fertigstellung mitgeteilt haben. Ein unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  2. Spätestens mit Ingebrauchnahme gilt die Abnahme als durch den Auftraggeber erklärt.

§ 8 Haftung für Mängel

  1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.
  2. Die Gewährleistungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Verjährungsfrist kann der Auftraggeber als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der beanstandete Liefergegenstand ist vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu übersenden/übergeben. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, gehen mit dem Transport verbundene Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
  4. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand von dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit diesen Veränderungen steht. Gleiches gilt auch im Falle fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte sowie eine übermäßige Beanspruchung des Liefergegenstandes. Natürlicher Verschleiß und die Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
  5. Erweisen sich Mängelrügen des Auftraggebers als unberechtigt, werden alle im Zusammenhang mit der Untersuchung des Liefergegenstandes verbundenen Kosten vom Auftraggeber getragen.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a) bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns,
    b) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    c) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
    e) im Rahmen einer Garantiezusage,
    f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wobei eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers mit dieser Regelung nicht verbunden ist. Die in Ziffer 7 benannten Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen
    Fristen.

§ 9 Anwendbares Recht – Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

    STOCK – B.I.G. GmbH
    Bültbek 32-38
    22962 Siek
    Stand: September 201
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