Versicherungsbedingungen für Mietgeräte – STOCK – B.I.G. GmbH

Allgemeine Bedingungen

  1. Geltungsbereich
    Als Versicherungsort gelten die Europäische Union, inkl. Lichtenstein, Norwegen und Schweiz.
  2. Versichertes Risiko
    Mit Abschluss dieser Versicherung sind die gemieteten Maschinen/Geräte und Zubehörteile sowie Krane und Betonschalsysteme während der gesamten Mietdauer versichert.
  3. Sorgfaltspflicht/Obliegenheiten des Mieters
    Der Mieter hat die Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen und Maßnahmen zu ergreifen, um technische Schäden und besonders Diebstahlschäden zu verhindern. Leicht zu transportierende Mietmaschinen (z.B. Putzmaschinen, Estrichpumpen, Förderanlagen, Diamantsägen usw.) bzw. Schalung/ Schalungszubehör sind in abgeschlossenen Räumen bzw. Container/ Baubuden zu lagern und/ oder durch eine geeignete Baustellenüberwachung (z.B. mithilfe von Kameras/ Bauwatch) und abgeschlossenen Baustellen vor Diebstahl zu sichern.
  4. Doppelter Versicherungsschutz
    Besteht Versicherungsschutz seitens des Mieters durch eine eigene Versicherung, ist diese vorrangig für die Deckung etwaiger Schäden heranzuziehen.
  5. Verpflichtungen des Mieters im Schadenfall
    Der Mieter hat im Schadenfall – den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren;
    – (bei Diebstahl) dem Vermieter nachzuweisen (z.B. per Foto), dass der Mieter seinen Obliegenheitspflichten nachgekommen ist. Können die Nachweise nicht erbracht werden oder aber entsprechen nicht den in Punkt 3 genannten Anforderungen, kann die Versicherungsleistung
    vom Mieter nicht in Anspruch genommen werden
    – Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub unverzüglich der
    zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Die Anzeige ist dem Vermieter zuzusenden.
    – den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;
    – an der Abwicklung des Schadensfalles umfassend mitzuwirken und alles zu
    unterlassen, was den Interessen des Vermieters schaden könnte. Hierzu gehört insbesondere, dem Vermieter auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache, Hergang und Höhe des Schadens zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter unverändert zu lassen.
  6. Zahlungsverzug
    Bei Zahlungsverzug des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungsprämie besteht kein Versicherungsschutz

Mietmaschinen und Geräte (inkl. Minikrane/ exkl. Hochbaukrane und Betonschalsysteme)

  1. Versicherte Gefahren:
    – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung.
    – Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmungen oder Hochwasser
    – Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
  2. Ausschluss / nicht versicherte Risiken
    Nicht versichert gelten Schäden,
    – die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden
    – die infolge normaler betriebsbedingter Abnutzung (insbesondere an
    Verschleißteilen) oder als unmittelbare Folge dauernder Betriebseinflüsse (z.B. korrosive Angriffe) und Handhabungsfehler, wie z.B. falsche Stromversorgung bzw. bei Drehstrom – Änderung der Drehstromrichtung -, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung, falsche Betankung usw. auftreten.
    – die durch unbefugten Gebrauch betriebsfremder Personen oder Vandalismus entstanden sind.
    – für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller und Händler) oder Spediteur einzutreten hat.
    – an der Verglasung (Bruchschäden) der versicherten Sachen und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
    – durch Streik und/oder Aussperrung
    – durch Bedienungsfehler
    – durch Gebrauch von nicht geschultem bzw. durch Personal ohne gültige
    Bedienungserlaubnis oder aber nicht beauftragten Personal entstanden sind.
    – wenn die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird
    – durch Unfall
    Als nicht versichert gelten auch Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, Personenschäden, Vermögensschäden, Vertragsstrafen, Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nicht für Ersatzteile, Bereifungen und für vom Mieter eingebrachte Geräte oder Teile. Schäden, die durch den Einsatz der Maschinen Dritten zugefügt werden, gelten ebenfalls als nicht versichert.
  3. Selbstbeteiligung
    Bei einem versicherten Schaden hat der Mieter eine Selbstbeteiligung zu übernehmen. Folgende Selbstbehalte gelten je Schadenfall und je Maschine/Gerät vereinbart:
    – generell 25% des aktuellen Maschinen-/Geräteneuwertes (zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung)
    – bei Maschinen des Typs „Mischpumpen“ € 2.500,- netto je Maschine zzgl. 25% der Zubehörneuwerte
    – bei Silobooster € 3.000,- netto je Maschine zzgl. 25% der Zubehörneuwerte

Hochbaukrane (exkl. Minikrane)

  1. Versicherte Gefahren:
    – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung.
    – Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmungen oder Hochwasser
    – Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
    – Bedienungsfehler
    – Vandalismus
  2. Ausschluss / nicht versicherte Risiken
    Nicht versichert gelten Schäden,
    – die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden
    – die infolge normaler betriebsbedingter Abnutzung (insbesondere an Verschleißteilen) oder als unmittelbare Folge dauernder Betriebseinflüsse (z.B. korrosive Angriffe) und Handhabungsfehler, wie z.B. falsche Stromversorgung bzw. bei Drehstrom – Änderung der Drehstromrichtung -, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung usw. auftreten.
    – die durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind z.B. „Schrägzug“,
    „Schlaffseil-Fahren“, Führen des Kranes bei zu hohen Windstärken
    – die durch unbefugten Gebrauch betriebsfremder Personen entstanden sind.
    – für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller und Händler) oder Spediteur einzutreten hat.
    – durch Streik und/oder Aussperrung
    – durch Gebrauch von nicht geschultem bzw. durch Personal ohne gültige Bedienungserlaubnis oder aber nicht beauftragten Personal entstanden sind.
    – durch Unfall
    – wenn die Mietsache im Zustand rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit geführt oder bedient wird
    – an Beseilung, Kabel und Glasbruch
    – Funksteuerungen sind generell von der Versicherung ausgeschlossen
    Als nicht versichert gelten auch Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, Personenschäden, Vermögensschäden, Vertragsstrafen, Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nicht für Ersatzteile, Bereifungen und für vom Mieter eingebrachte Geräte oder Teile. Schäden, die durch den Einsatz der Maschinen Dritten zugefügt werden, gelten ebenfalls als nicht versichert.
  3. Selbstbeteiligung
    Bei einem versicherten Schaden hat der Mieter eine Selbstbeteiligung zu übernehmen:
    – generell 25% des aktuellen Maschinen-/Geräteneuwertes (zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung), mindestens € 2.500,- netto.

Betonschalsysteme

  1. Versicherte Gefahren:
    – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung.
    – Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
  2. Ausschluss / nicht versicherte Risiken
    Nicht versichert gelten Schäden,
    – die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden
    – die infolge normaler betriebsbedingter Abnutzung (insbesondere an
    Verschleißteilen) oder als unmittelbare Folge dauernder Betriebseinflüsse (z.B. korrosive Angriffe) und Handhabungsfehler, wie z.B. zu hoher
    Betoniergeschwindigkeit usw. auftreten.
    – die durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind
    – die durch unbefugten Gebrauch betriebsfremder Personen oder Vandalismus entstanden sind.
    – für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller und Händler) oder Spediteur einzutreten hat.
    – durch Streik und/oder Aussperrung
    – durch Bedienungsfehler bzw. durch Gebrauch von nicht geschultem/ nicht
    beauftragten Personal entstanden sind.
    – durch Unfall
    – starke Verschmutzung
    Als nicht versichert gelten auch Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, Personenschäden, Vermögensschäden, Vertragsstrafen,  Schadensersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall. Weiterhin gilt der Versicherungsschutz nicht für Ersatzteile, Bereifungen und für vom Mieter eingebrachte Geräte oder Teile. Schäden, die durch den Einsatz der Maschinen Dritten zugefügt werden, gelten ebenfalls als nicht versichert.
  3. Selbstbeteiligung
    Bei einem versicherten Schaden hat der Mieter eine Selbstbeteiligung zu übernehmen. Folgende Selbstbehalte gelten je Schadenfall und Mietartikel aus dem Bereich Betonschalung vereinbart:
    – generell 35% des aktuellen Neuwertes des Mietartikels (zum Zeitpunkt der
    Wiederbeschaffung), mindestens € 2.000,- netto.
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