Allgemeine Einkaufsbedingungen der STOCK – B.I.G. GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Bestellungen und Aufträge der STOCK -B.I.G. GmbH (STOCK) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden „Lieferant“ genannt), dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet auch bei Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten keine Anerkennung solcher Ledingungen.
  2. Mit erstmaliger Lieferung/Leistung zu den vorliegenden AEB erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
  3. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für STOCK bindend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch STOCK verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
  4. Änderungen und Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Lieferant STOCK unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch STOCK.
  5. Diese AEB sind gegenüber Verbrauchern nicht anwendbar.
  6. Der AN ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm verwandten Stoffe/Mischungen/Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der EU-Chemikalienverordnung REACH (nachfolgend „REACH“ genannt) fallen und muss sicherstellen, dass diese innerhalb seines Gewerkes den Vorgaben von REACH entsprechen. Der AN ist verpflichtet, dem AG die Konformität der  von ihm verwandten Stoffe/Mischungen/Erzeugnisse mit REACH zu bestätigen und diesbezüglich alle notwendigen Informationen zum sicheren Umgang zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich bei den Materialien um Gefahrstoffe handeln, sind sofort, spätestens mit der Anlieferung, Sicherheitsdatenblätter gem. der gültigen Gefahrstoffverordnung sowie Gebrauchsanweisungen zu übergeben. Ein Duplikat des  Sicherheitsdatenblattes ist an den zuständigen Besteller des AG zu senden.

§ 2 Lieferant und Versand

  1. Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei abgeladen an die
    Versandanschrift zu erfolgen. Diese ist Erfüllungsort.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestell- und Projektnummer/Kostenstelle von STOCK sowie die Bezeichnung des Inhalts der Lieferung nach Art und Menge angibt.
  3. Transportverpackungen und –mittel sind vom Lieferanten unverzüglich nach Lieferung zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist STOCK berechtigt, diese unter Angabe der Interseroh-Nummer auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
  4. Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache kostenlos beizufügen. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die vollständige systemtechnisch (Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Speziell für STOCK erstellte Programme sind inklusive des Quellformats zu liefern.

§ 3 Lieferfristen/Liefertermine

  1. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware beim Erfüllungsort gem. § 2.1 oder – soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet – die Abnahme der Lieferung oder Leistung.
  2. Sollten irgendwelche Umstände den Lieferanten an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hindern, so hat er dies STOCK unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Auswirkungen mitzuteilen. Diese Unterrichtung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von STOCK genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen Genehmigung.
  3. Mehrkosten für Teillieferungsfrachten sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Vergütung enthalten.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von STOCK angegebenen Versandanschrift über.
  2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf STOCK über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§ 5 Preise

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise hinaus ausgeschlossen.
  2. Für Vorstellungen, Präsentationen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt, sofern zuvor nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Projektnummer/Kostenstelle unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Sofern Waren an Bauvorhaben geliefert werden, sind die Rechnungen für jedes Bauvorhaben getrennt aufzustellen. Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ist gesondert auszuweisen.
  2. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Vorhandensein eines gewährleitungspflichtigen Mangels ist STOCK berechtigt, die Zahlung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten.
  3. Nach Übergabe an der Lieferung/Leistung, Erhalt aller vertraglich geforderten Unterlagen und der prüffähigen Rechnung leistet STOCK Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Rückgabe der Rechnung aus nicht von STOCK zu vertretenden Gründen beginnen etwaige Zahlungsfristen nicht vor Eingang der vom Lieferanten berichtigten Rechnung.
  4. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn STOCK den Überweisungsauftrag eingereicht hat oder der Steck an den Lieferanten versandt worden ist.
  5. Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
  6. Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG in jedem Fall mit seinen Forderungen gegen Forderungen des AN, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen darf, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen des AG insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeiten des AG fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG mit seinen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen sämtliche Forderungen des AN aufrechnen darf, die dem AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen STOCK zustehen.

§ 7 Aufrechnung und Abtretung

  1. Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Abtretungen von Forderungen gegen STOCK sowie die sonstigen Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten sind außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  2. Der Lieferant hat STOCK die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen hat der Lieferant STOCK unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  3. Ist die Lieferung mit einem Mangel behaftet, kann STOCK wahlweise verlangen, dass der Lieferant den Mangel beseitigt oder Ersatz liefert. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung und die für Ersatzlieferungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, gerechnet ab Gefahrübergang gem. § 4.1. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch STOCK beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch STOCK endet. Für einen nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte
    Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung neu zu laufen.
  5. Der Lieferant stellt STOCK auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels eines vom Lieferanten gelieferten Produkts gegen STOCK erheben. Der Lieferant unterstützt STOCK bei der Rechtsverteidigung und erstattet die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung. Ergänzend gilt § 9.2 dieser AEB.
  6. Der Lieferant tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten an STOCK ab. Die Abtretung wird von STOCK angenommen. Der Lieferant ist bis auf Widerruf durch STOCK verpflichtet, die Gewährleistungsrechte für STOCK wahrzunehmen.
  7. STOCK behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Lieferant verzichtet während der Gewährleistungsfrist auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 9 Haftung

  1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB nicht etwas anderes geregelt ist.
  2. Soweit STOCK von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, STOCK auf erstes Anfordern vollumfänglich von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit er im Außenverhältnis gegen dem Dritten unmittelbar haftet.
    Soweit STOCK als Folge eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchführt, werden die insoweit anfallenden Aufwendungen und Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt; dieser ist verpflichtet, STOCK auf erstes Anfordern hiervon freizustellen, soweit er gem. §§ 830, 840, 426 BGB haftet. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetztes.
  3. Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden und mitversicherte Vermögensschäden je Versicherungsfall abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung muss die „erweiterte Produkthaftpflicht“ beinhalten:
    Der Lieferant hat eine Rückrufkostenhaftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme für Vermögensschäden abzuschließen, mindestens aber 1 Mio. EUR. Der Lieferant verpflichtet sich unaufgefordert STOCK durch eine Deckungsbestätigung seines Versicherers das Bestehen eines angemessenen Produkthaftungsversicherungsschutzes nachzuweisen und jährlich bis zum 31.01. des Jahres die Deckungsbestätigung zu aktualisieren.

§ 10 Schutzrechte Dritter

Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften bzw. gelieferten Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern STOCK wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- oder anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant STOCK hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 11 Verwendung von beigestelltem Material, Eigentumsverhältnisse

  1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die STOCK dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum von STOCK. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie einschließlich aller angefertigten Duplikate unaufgefordert an STOCK zurückzugeben oder – nach schriftlicher Genehmigung – vom Lieferanten zu vernichten.
  2. Verarbeitet der Lieferant beigestelltes Material oder bildet er es um, erfolgte diese Tätigkeit für STOCK. STOCK wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht STOCK Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bestellung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit schriftlicher Genehmigung von STOCK offengelegt werden, sofern der Lieferant hierzu nicht aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt, wenn und somit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit STOCK erst nach schriftlicher Genehmigung hingewiesen werden. STOCK und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

§ 13 Salvatorische Klausel

  1. Soweit diese AEB keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervor unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall etwaiger Lücken.

§ 14 Vertragssprache

Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Das beinhaltet auch, dass die Vertragsabwicklung mündlich und schriftlich in deutscher Sprache geführt wird.

§ 15 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

§ 16 Gerichtsstand

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, nach Wahl von STOCK, Lübeck oder der Sitz der zuständigen Niederlassung.

STOCK – B.I.G. GmbH
Bültbek 32-38
22962 Siek
Stand: September 2019

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